Differenzierte Rechte
Anders als etwa die Rechtsordnung der Vereinigten Staaten zeichnet sich die deutsche wie auch
europäische
Rechtsordnung
sowohl im
technischen wie auch im ästhetischen Bereich durch eine Zweistufigkeit (Patent
/ Gebrauchsmuster; Urheberrecht /
Design- bzw.
Geschmacksmusterrecht) aus, bei der die jeweils sog.
„kleine Münze“ (Gebrauchsmuster; Design bzw. Geschmacksmuster) durch schnelle
Verfügbarkeit und
betont niedrige Anforderungen den Wünschen des Rechtsschutzsuchenden sehr entgegen zu kommen vermag.
Die
im
deutschen Recht insoweit ohnehin schon differenzierteren Immaterialgüterrechte werden zusätzlich insb.
durch den
formlosen generalklauselartig ausgestalteten wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz der §§ 3 und 4 ff. UWG ergänzt, welcher auch für den dritten großen Wirkbereich,
dem Kennzeichenrecht, Anknüpfungspunkte bereit hält.
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