Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmusterrecht schützt Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Novellierung des Gebrauchsmustergesetzes hatte zwar bereits 1986 die teilweise Beseitigung des von der Rechtsprechung entwickelten "Raumformerfordernisses" für Schaltungen jeder Art gebracht. Aber erst mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 GebrMG im Zuge des Produktpirateriegesetzes (PrPG) von 1990 wurde der Gebrauchsmusterschutz auf fast alle technischen Neuerungen ausgedehnt: das "Raumformerfordernis" fiel weg.

Ebenso wie das Patent verlangt der Gebrauchsmusterschutz eine Anmeldung des Gegenstands beim Deutschen Patent- und Markenamt. Dieses prüft für die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle nur, ob die formellen Voraussetzungen vorliegen und ob der Gegenstand dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist. Es untersucht dagegen nicht Neuheit, das Vorliegen eines erfinderischen Schritts und die gewerbliche Anwendbarkeit. Daher ist das Gebrauchsmuster einfacher zu erlangen als das Patent.

Ist das Gebrauchsmuster eingetragen, darf ausschließlich der Rechtsinhaber den geschützten Gegenstand nutzen. Wird das gesetzliche Verbot verletzt, kann der Inhaber des Gebrauchsmusters den Verletzer auf Unterlassung und bei schuldhaftem Verhalten, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Wegen der insgesamt geringeren Anforderungen und dem im wesentlichen gleichen Schutzinhalt im Vergleich zum Patentrecht hat das Gebrauchsmusterrecht in der Praxis große Bedeutung trotz der verhältnismäßig kurzen Schutzdauer von max. 10 Jahren.




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