Das neue Einheitspatentsystem

Am 01. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und somit das europäische Einheitspatentsystem starten. Das Einheitspatentsystem ist ein neues System zur Erlangung aber auch zur Durchsetzung von Patenten. Es besteht aus zwei Teilen, dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW; „Einheitspatent“) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG; „Unified Patent Court (UPC)“). Das Einheitliche Patentgericht wird dabei nicht nur für besagte Einheitspatente ausschließlich zuständig sein, sondern auch die bisherigen Europäischen Patente („EP-Bündelpatente“) werden in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Dies betrifft sowohl Neuanmeldungen als auch bereits erteilte Europäische Patente, wenn der Patentinhaber keine besonderen Maßnahmen unternimmt (Stichwort: „opt-out“). Seit dem 01. März 2023 läuft zur Vorbereitung des neuen Systems eine sog. „sunrise period“, in der Anmelder und Patentinhaber bereits Entscheidungen bezüglich des eigenen Patentportfolios treffen können und sollten.

Die zwei wichtigsten Fragen sind hierbei:
  • Sollen bestehende Europäische Patente, bereits anhängige Patentanmeldungen und ggf. bestehende ergänzende Schutzzertifikate dem neuen System unterstehen oder nicht?
  • Wie soll zukünftig die eigene Anmeldestrategie in Europa aussehen? Soll für erteilte europäische Patente die einheitliche Wirkung beantragt oder soll am EP-Bündelpatent und der damit einhergehenden Validierungsprozedur festgehalten werden?
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Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“)

Das bisherige System

Das bisherige EP-Bündelpatent bietet dem Anmelder potenziell Patentschutz in bis zu 39 Mitgliedsstaaten, einem sog. Erstreckungsstaat (Bosnien und Herzegowina) sowie vier sog. Validierungsstaaten (Marokko, der Republik Moldau, Tunesien und Kambodscha).

Das Europäische Patentamt (EPA) dient dabei als zentrales Prüfungsamt und erspart so dem Anmelder die Kosten paralleler nationaler Anmelde- und Prüfungsverfahren. Nach erfolgreichem Prüfungsverfahren vor dem EPA kann und muss der Patentinhaber dann die Länder aus dem oben beschriebenen Portfolio auswählen, in denen das europäische Patent Wirkung entfalten soll – ein Prozess, der in den 39 Mitgliedsstaaten (ebenfalls) als Validierung bezeichnet wird und weitere Kosten verursachen kann (länderabhängig: Übersetzungskosten, Validierungsgebühren, Kosten für einen Inlandsvertreter, etc.).

Für die Durchsetzung des Patentschutzes nach der Validierung sind die nationalen Gerichte zuständig – in Deutschland also für Verletzungen bspw. die Patentstreitkammern ausgewählter Landgerichte und für Nichtigkeitsverfahren das Bundespatentgericht.

Das neue System

Zur Förderung des weiteren Zusammenwachsens der Europäischen Gemeinschaft und mittlerweile der Europäischen Union gab es bereits ab Mitte der 1970iger Jahre Bemühungen, das bestehende Patentsystem weiter zu vereinfachen und ein unionsweit einheitliches technisches Schutzrecht zu schaffen – wie es das für ästhetische Schöpfungen als Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) und im Bereich der Kennzeichenrechte durch die Unionsmarke (UM) bereits gibt.

Diese Bestrebungen dauern an, wobei das Einheitspatent und die Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts (EPG) nun einen wirklichen Meilenstein darstellt.

Mit dem Einheitspatent steht ab 01. Juni 2023 ein einheitliches, geographisch nicht teilbares Patentrecht mit Wirkung in vielen Staaten der Europäischen Union zur Verfügung.

Derzeit beteiligen sich 17 EU-Staaten an diesem einheitlichen Patentschutz:

  EPGÜ-Staaten
(17)
Koop.-Staaten
(25)
EPÜ-Staaten
(39)
 AL Albanien
 AT Österreich
 BE Belgien
 BG Bulgarien
 CH Schweiz
 CY Zypern
 CZ Tschechische Republik
 DE Deutschland
 DK Dänemark
 EE Estland
 ES Spanien
 FI Finnland
 FR Frankreich
 GB Großbritannien
 GR Griechenland
 HR Kroatien
 HU Ungarn
 IE Irland
 IS Island
 IT Italien
 LI Liechtenstein
 LT Litauen
 LU Luxemburg
 LV Lettland
 MC Monaco
 ME Montenegro
 MK Nordmazedonien
 MT Malta
 NL Niederlande
 NO Norwegen
 PL Polen
 PT Portugal
 RO Rumänien
 RS Serbien
 SE Schweden
 SI Slowenien
 SK Slowakei
 SM San Marino
 TR Türkei

Erlangung des Einheitspatents

Das Anmelde- und Prüfungsverfahren bis zur Erteilung ist identisch zum bisherigen EP-Verfahren.

Nachdem das EPA im Europäischen Patentblatt einen Hinweis auf Erteilung des europäischen Patents veröffentlicht hat, hat der Anmelder einen Monat Zeit einen „Antrag auf einheitliche Wirkung“ zu stellen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Der Antrag ist frei von Amtsgebühren.

Hauptmerkmale des Einheitspatents

Ein Einheitspatent entfaltet eine einheitliche Schutzwirkung („ein einziges Patent“) in den zum Zeitpunkt der Eintragung teilnehmenden Mitgliedsstaaten (momentan 17 EU-Staaten).

Die territoriale Reichweite eines einmal eingetragenen Einheitspatents bleibt über seine gesamte Laufzeit hinweg unverändert. Ändert sich die Zahl der teilnehmenden Mitgliedsstaaten hat das auf bereits eingetragene Einheitspatente keine Wirkung.

In anderen, nicht am Einheitspatentsystem teilnehmenden EPÜ-Staaten kann das europäische Patent nach dem bisherigen Verfahren validiert werden. Auch die Schutzerstreckung (siehe oben) ist wie bisher möglich.

Vorteile

Die Validierung in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten entfällt und es ist kein Inlandsvertreter mehr nötig.

Zudem bestehen während einer Übergangsphase vereinfachte Übersetzungserfordernisse die zu späterer Zeit ganz wegfallen werden:

Innerhalb einer Übergangsphase von 6 Jahren (max. verlängerbar auf 12 Jahre):
  • Bei Deutsch oder Französisch als Verfahrenssprache: Vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische ist einzureichen.
  • Bei Englisch als Verfahrenssprache: Vollständige Übersetzung der Patentschrift in eine andere Amtssprache der EU ist einzureichen.
Nach Ende der Übergangsphase werden keine Übersetzungen mehr erforderlich sein.

Die Aufrechterhaltungsgebühren (Jahresgebühren) sind zentral an das EPA und nicht mehr an die einzelnen Validierungsstaaten zu zahlen.

Die Verwaltung des Einheitspatent ist vereinfacht: Rechtsübergänge, Vertreterwechsel, Lizenzen und andere Rechte werden zentral vom EPA verwaltet und in das europäische Patentregister eingetragen.

Diskussionswürdiges Merkmal

Einheitspatente unterliegen von Anfang an der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts in Verletzungs- und Bestandsverfahren. Dieser Status kann nicht mehr geändert oder gar rückgängig gemacht werden, was aktuell aufgrund fehlender Erfahrungen einzelfallabhängig zu entscheiden sein wird.

Kostenvergleich Aufrechterhaltung – Einheitspatent (UP) vs. EP-Bündelpatent

Ein explizit angeführtes Ziel des EPA war es, die Aufrechterhaltungsgebühren (Jahresgebühren) sehr attraktiv und unternehmerfreundlich zu gestalten.

Die folgenden zwei Abbildungen zeigen einen Vergleich der Aufrechterhaltungsgebühren (nur Amtsgebühren) für das Einheitspatent (EPA(UP)) und einer Auswahl an Länderkombinationen, die auf Basis eines EP-Bündelpatents validiert wurden.

Diagramm: Entwicklung der Jahresgebühren über zehn Jahre

Entwicklung der Jahresgebühren:
Jahre 0 bis 10

Diagramm: Entwicklung der Jahresgebühren über 20 Jahre

Entwicklung der Jahresgebühren:
Jahre 0 bis 20


Die Aufrechterhaltungsgebühren unterscheiden sich von Land zu Land in gewissem Umfang, sodass für einen konkreten Kostenvergleich und eine endgültige Entscheidungsfindung die im Einzelfall gewünschte Länderkombination geprüft werden muss.

Allerdings zeichnet sich - wie oben zu sehen- folgender Trend ab:
  • Bei Auswahl von vier Staaten eines Bündelpatents, welche zugleich EPGÜ-Vertragsstaaten sind, erweist sich die Aufrechterhaltung eines Einheitspatents i.d.R. ab dem 7. Patentjahr als kostengünstiger, als die Summe der Jahresgebühren der Einzelstaaten.
  • Generell erweist sich ein Einheitspatent gegenüber einem Bündelpatent als umso günstiger,
    • je höher die Anzahl der EPGÜ-Länder ist, für die ein Patentinhaber Patentschutz benötigt, und
    • je länger dieses Einheitspatent aufrechterhalten werden soll.

Das Einheitliche Patentgericht (EPG)

Zweite Säule des europäischen Einheitspatentsystems ist das Einheitliche Patentgericht (EPG).

Es handelt sich dabei um ein neu gegründetes Gericht, das in Form von verschiedenen Lokal- und Regionalkammern sowie einer Zentralkammer über ganz Europa verteilt und örtlich für alle Länder zuständig ist, die das Einheitspatentübereinkommen ratifiziert haben (momentan 17 EU-Staaten – siehe oben).

Das EPG ist ausschließlich zuständig für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen für
  • alle Einheitspatente und
  • alle bereits bestehenden und zukünftigen EP-Bündelpatente von EPGÜ-Mitgliedsstaaten

„Opt-out“

Für eine Übergangsphase von 7 Jahren (ggf. bis zu 14 Jahre) kann der Anmelder für bestehende und zukünftige EP-Bündelpatente in ihrer Gesamtheit (eine Differenzierung für einzelne Staaten ist ausgeschlossen) die genannte ausschließliche Zuständigkeit des EPG allerdings durch einen (alle noch in Kraft stehenden Staaten adressierenden) Antrag ausschließen – er kann ein sog. „opt-out“ erklären.

Ein „opt-out“ kann einmal erklärt und einmal widerrufen (rückgängig gemacht) werden („opt-in“), weitere „opt-out“-Anträge sind nicht möglich.

Ein „opt-out“-Antrag gilt während der gesamten Laufzeit des Patents, also auch nach Ende der Übergangszeit.

Der Antrag ist frei von Amtsgebühren und muss vor dem Einheitlichen Patentgericht gestellt werden.

Weitere Voraussetzung für einen „opt-out“-Antrag ist zudem, dass noch kein streitiges Verfahren vor dem Einheitsgericht anhängig ist, das gilt für Verletzungsklagen durch den Patentinhaber aber auch für Nichtigkeitsklagen Dritter. Entsprechend ist auch kein „opt-in“ möglich, wenn für ein Patent vor nationalen Gerichten bereits ein Verfahren eröffnet wurde.

Um diesbezüglich einen „Wettlauf zum Gericht“ zu vermeiden ist für bereits bestehende EP-Bündelpatente eine „opt-out“-Erklärung bereits während der „sunrise period“ also ab dem 01. März 2023 möglich.

Verfahrensaspekte

Vor dem EPG ist Widerklage auf Nichtigkeit möglich, d.h. Verletzungsstreitigkeiten und Rechtsgültigkeit können in einem Verfahren behandelt werden.

Das Verfahren vor dem EPG soll hauptsächlich schriftlich geführt werden.

Kurze Verfahrensdauern sind angestrebt (erstinstanzliche Verfahren sollen 12 Monate dauern (15 – 18 Monate erscheinen allerdings realistischer).

Vor allem zu Beginn sollten die Verfahrensdauern kurz sein, da noch kein Bearbeitungsstau herrscht.

Endgültige Entscheidungen des EPG können automatisch in allen EPGÜ-Mitgliedsstaaten vollstreckt werden.

Bezüglich der Verfahrenskosten gibt es eine Obergrenze, die sich nach dem Streitwert richtet. Diese sind allerdings relativ hoch: es wird erwartet, dass ein Verfahren vor dem EPG etwa 3- bis 5- mal teurer sein kann als bspw. ein Verfahren in Deutschland. Dafür umfasst es aber gleich mehrere Staaten, in denen bislang gesondert geklagt werden muss, mit entsprechenden Kostenfolgen.

Zusammenfassend ist ein zentrales Verfahren vor dem UPC somit kostengünstiger als parallele Verfahren in mehreren getrennten Staaten.

Praktische Hinweise für Patentinhaber/Patentanmelder

Allgemeines

Die vorstehenden Erläuterungen sollen Ihnen einen ersten Eindruck davon vermitteln, was es mit dem neuen Einheitspatentsystem ab 01. Juni 2023 auf sich hat.

Für viele Fragen, insbesondere die Entscheidungspraxis des Einheitlichen Patentgerichts betreffend, gibt es naturgemäß noch keinerlei Erfahrungswerte.

Dennoch zeichnen sich bereits einige Punkte ab, die Ihnen beim Entwurf Ihrer eigenen Patentstrategie in Europa hilfreich sein können:

Einheitspatent – ja oder nein?

Pro

  • Kosten-Nutzen-Verhältnis:
    • für die Aufrechterhaltungsgebühren von ca. 4 Ländern erhält man Patentschutz in 17 Ländern
    • vergleichsweise kostengünstige Übersetzungserfordernisse da außer einer nationalen Erstanmeldung in Deutsch nur noch eine Übersetzung ins Englische notwendig wird. Diese wird sowieso oftmals benötigt, wenn über eine PCT-Nachanmeldung Patentschutz in verschiedenen anderen (außereuropäischen) Ländern angestrebt wird.

Contra

  • Ist ein solch großer Geltungsbereich wirklich notwendig?
    • wenn bspw. nur Deutschland, Frankreich und Großbritannien oder Deutschland, Österreich und die Schweiz validiert werden sollen lohnt sich ein Einheitspatent nicht, insbesondere da für Großbritannien und die Schweiz als Nicht-EU-Staaten immer zusätzliche Kosten anfallen werden.
    • Wie zuvor mittels der Diagramme aufgezeigt, lohnt sich ein Einheitspatent im Schnitt erst wenn mehr als vier Länder validiert werden sollen.
  • Ist ein großer Geltungsbereich wirklich für eine lange Patentlaufzeit notwendig?
    • Oftmals wird ein EP-Bündelpatent zu Beginn seiner Laufzeit in vielen verschiedenen EPÜ-Ländern validiert, bis sich die rentabelsten Absatzmärkte abgezeichnet haben. Ist dies geschehen, konnten einzelne, unrentable Länder gezielt fallen gelassen werden.
    • Dies ist bei einem Einheitspatent nicht mehr möglich.

Diskussionswürdig:

  • Mit der Entscheidung für das Einheitspatent ist man an das Einheitliche Patentgericht gebunden:
    • Momentan fehlt noch Rechtsprechungspraxis;
    • Rechtsbestandsverfahren vor dem EPG sind zentrale Angriffe gegen das Patent;
    • Im Verletzungsfall können die eigenen Rechte allerdings ebenfalls in einem einzigen Verfahren geltend gemacht werden.

„Opt-out“ für bestehende EP-Bündelpatente – ja oder nein?

Pro

  • (Noch) mangelndes Vertrauen gegenüber dem EPG
    • Die sich entwickelnde Rechtsprechungspraxis kann zunächst abgewartet werden;
  • Voraussichtlich höhere Verfahrenskosten gegenüber einem ersten nationalen Verfahren. Bei parallelen Verfahren in mehreren Staaten dürfte sich aber der neue Gerichtsstand als günstiger erweisen;
  • In einem ersten nationalen Verfahren gewonnene Prozesserfahrungen können in parallelen Auslandsverfahren berücksichtigt werden; während ein UPC-Verfahren i.d.R. nach zwei Instanzen beendet ist;
  • Vermeidung eines zentralen Angriffes gegen das EP-Bündelpatent;
  • Besteht ein Risiko für ein Nichtigkeitsverfahren gegen das Patent „aus heiterem Himmel“? Falls ja, wäre ein „opt-out“ vielleicht ratsam, um einen zentralen Angriff gegen das Patent zu vermeiden.

Contra

  • „Vertrauensmangel“ könnte ungerechtfertigt sein:
    • es wurden viele erfahrene Richterinnen und Richter für das EPG rekrutiert;
    • bei einem Rechtsstreit vor einer deutschen Lokalkammer werden zwei der Richter*innen Deutsche sein – dies spricht für eine hohe/bekannte Qualität;
  • Keine Möglichkeit, die EPG-Rechtsprechung durch eigene Teilnahme zu beeinflussen;
  • Wegweisende Entscheidungen werden oftmals in den Anfangsjahren eines neuen Systems gemacht (vgl. frühe Rechtsprechung der EPA-Beschwerdekammern).

Fazit

Die Einführung des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts ist die größte Veränderung im europäischen Patentrecht seit der Einführung des EPÜ vor 50 Jahren.

Die damit einhergehenden Fragen sind relativ komplex und oftmals einzelfallabhängig.

Zudem gibt es insbesondere bezüglich der zukünftigen Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts noch viele offene Fragen, aber spätestens nach Ende der Übergangszeit wird das EPG die nationalen Gerichtsverfahren für alle europäischen Patente ersetzen.

Wir würden uns freuen, Sie in diesem spannenden Themenfeld unterstützen zu dürfen.

Bitte kontaktieren Sie uns gerne zu allen Fragen rund um das Einheitspatent, ein „opt-out“ Ihrer bestehenden Schutzrechte oder Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.








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