Urheberrecht

Gegenstand

Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 waren Werke der Literatur und der bildenden Kunst in verschiedenen Gesetzen geschützt. Das geltende Urheberrechtsgesetz regelt zusammenfassend die Rechte der Urheber an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst und die Rechte, die an weniger schöpferische Leistungen anknüpfen. Schöpfungen, die typischerweise Gegenstand des Urheberrechts sind, werden beispielhaft aufgeführt; im Zusammenhang mit der zweiten Novelle des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Mai 1985 sind durch eine Ergänzung Programme für die Datenverarbeitung (Software) als grundsätzlich urheberrechtsfähige Schöpfungen ausdrücklich gesetzlich anerkannt.

Die Urheberrechtsfähigkeit setzt voraus, dass das Werk eine persönliche geistliche Schöpfung des Urhebers ist. In Rechtsprechung und Literatur herrschen teilweise unterschiedliche Auffassungen über die Maßstäbe, mit denen das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilt werden soll. Deshalb liegt hier der Schwerpunkt jeder Urheberrechtsprüfung und die Antwort auf die Frage der Urheberrechtsfähigkeit im Einzelfall.

Das Persönlichkeitsrecht

Zentrale Bedeutung im Patentrecht hat der Begriff der Erfindung, den das Gesetz selbst jedoch nicht definiert. Aus den unterschiedlichen Bemühungen um eine Definition in Rechtsprechung und Literatur lässt sich aber entnehmen, dass die Erfindung eine "Lehre zum technischen Handeln" darstellen muss. Entscheidend ist weiterhin, dass sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, die gefundene Lösung muss "Erfindungshöhe" besitzen und damit den Erfinder durch "technische Kreativität" auszeichnen.

Die heute in Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur vertretene Auffassung versteht das Recht des Urhebers (ebenso wie das eines Erfinders) als ein einheitliches Recht, aus dem sich vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechte Befugnisse ergeben. Insbesondere das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Verbot der Entstellung des Werks sind Ausgestaltungen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Die beispielhaft aufgeführten Verwertungs-rechte konkretisieren die vermögensrechtlichen Befugnisse des Schöpfers; wirt-schaftlich bedeutsam ist dabei vor allem das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur Verbreitung des Werks. Der Urheber soll darüber hinaus auch solche Verwertungsmöglichkeiten nutzen können, die sich etwa durch eine Fortentwicklung der Technik, erst künftig ergeben.

Es kann im Interesse des Urhebers liegen, anderen die Verwertung seines Werks zu ermöglichen. Da auch die Verwertungsrechte urheberrechtspersönlichkeits-rechtliche Komponenten enthalten, ist die Möglichkeit der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse vom Verständnis des Persönlichkeitsrechts geprägt. Nach dem LUG von 1901 und im KUG von 1907 war noch die Übertagung des Urheberrechts insgesamt vorgesehen. In der Folgezeit legten Rechtsprechung und Literatur dem Urheberpersönlichkeitsrecht immer größere Bedeutung bei. Dies führte dazu, dass im Urheberrechtsgesetz von 1965 der Gedanke der Unübertragbarkeit des Persönlichkeitsrechts aufgenommen wurde, der heute das Urheberechtsverständnis entscheidend prägt. Auch Verwertungsrechte sind daher wegen ihres persönlichkeitsrechtlichen Gehalts nicht insgesamt übertragbar.

Das Gesetz sieht eine Verfügung des Urhebers über die Verwertungsrechte in der Weise vor, dass er anderen Nutzungsrechte einräumt. Diese Überlassung zur Ausübung ist keine Form der echten Rechtsübertragung: Der Erwerber erhält kein absolutes Recht, sondern nur eine obligatorische Berechtigung. Der Überlassende ist verpflichtet, sich die Ausübung gefallen zu lassen, der persönlichkeitsrechtliche Kern bleibt beim Urheber. Das Verhältnis von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist so zu verstehen, dass Nutzungsrechte selbständig sind, jedoch inhaltlich nur mit den Verwertungsrechten übereinstimmen können. Auf diese Weise stellen die Nutzungsbefugnisse anderer eine Art Belastung des Urheberrechts dar, wobei umstritten ist, ob der Urheber darüber hinaus einzelne persönlichkeitsrechtliche Befugnisse übertragen oder zur Wahrnehmung überlassen kann.

Das Urheberrecht entsteht im Zeitpunkt der Schöpfung eines urheberrechtsfähigen Werks, eine Registrierung wird nicht vorausgesetzt. Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

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