Unlauterer Wettbewerb

Überblick

Die im Deutschen Grundgesetz statuierte "allgemeine Handlungsfreiheit" umfasst die Freiheit jedes einzelnen, sich im wirtschaftlichen Wettbewerb zu betätigen. Sie endet bei der Verletzung von Rechten anderer, beim Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Der unlautere Wettbewerb ist deshalb gekennzeichnet durch einen "Verstoß gegen objektive Verhaltensnormen, die den lauteren Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber, der Verbraucher und der übrigen Marktbeteiligten sowie der Allgemeinheit schützen". Den freien Wettbewerb, bei dem sich der redliche Teilnehmer allein durch seine Leistung auszeichnen und beteiligen kann, sichert das Gesetz zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb mit den Mitteln des Privatrechts.

Das Gesetz enthält einige Spezialtatbestände (u.a. in den §§ 17, 18 UGW einen Know-how- bzw. Geheimnisschutz), an deren Verletzung es unterschiedliche Sanktionen knüpft: Beim Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung und gegen weitere Einzelverbote steht Gewerbetreibenden, einigen rechtsfähigen Verbänden, den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern ein Anspruch auf Unterlassung zu; bei bestimmten vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen können die Berechtigten vom Verletzer Schadensersatz verlangen. Einige Wettbewerbsverstöße werden strafrechtlich geahndet.

Generalklausel

Besonders geprägt wird das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb durch eine Generalklausel, welche die im Grundgesetz gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt. Sie knüpft an Handlungen an, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen werden und dabei gegen die guten Sitten verstoßen, die Rechtsfolgen des Anspruchs sind auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtet.

Die Interpretation der Tatbestandsvoraussetzungen "im geschäftlichen Verkehr" und "zu Zwecken des Wettbewerbs" beeinflusst auch die Auslegung der Spezialnormen. Als das Kernproblem des Rechts zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gilt die Bestimmung der wettbewerblichen Verhaltensnormen nach dem Maßstab der guten Sitten. Das Ausfüllen des Begriffs der guten Sitten durch die Gerichte hat zu einer reichhaltigen Kasuistik geführt, deren einzelne Fälle systematisch unter bestimmte Oberbegriffe zusammengefasst werden können: Beim Verhalten des Wettbewerbs gegenüber dem Marktteilnehmer (Kunden) und dem Mitbewerber können Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung insb. geistig schöpferischer Leistungen, Rechtsbruch und Marktstörung unterschieden werden.

Der Verstoß gegen die guten Sitten setzt kein Verschulden voraus, der Verletzer braucht nur die Tatumstände zu kennen, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit seiner Wettbewerbshandlung begründen.

Subsidarität

Die Immaterialgüterrechte – Patent, Gebrauchsmuster , Geschmacksmuster , Urheberrecht – bezwecken den Schutz geistig schöpferischer Leistungen. Erfasst werden allerdings nicht alle Tatbestände der unmittelbaren oder nachahmenden Übernahme fremder Leistungen, die mitunter dringend eines Schutzes bedürfen. Diese Tatsache hat die Rechtsprechung veranlasst, in Ergänzung der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zu gewähren, den sie aus § 3 UWG herleitet, auf die in den §§ 4 ff. UWG Bezug genommen wird. Letztere systematisieren das bisherige Fallmaterial vor der Gesetzesänderung am 08. Juli 2004. Gegenstand dieses Leistungsschutzes ist nicht – wie bei den Immaterialgüterrechten – das konkrete Leistungsergebnis, sondern die Art und Weise, in der fremde Leistungen im geschäftlichen Verkehr genutzt und verwertet werden, und zwar zunächst unabhängig davon, ob diese auch Gegenstand eines Sonderschutzrechtes sein könnten oder die Voraussetzungen der Schutzgesetze nicht erfüllen.

Unterliegt die fremde Leistung keinem sondergesetzlichen Schutz, ist dessen Übernahme grundsätzlich erlaubt. War das fremde Erzeugnis durch ein Schutzgesetz geschützt, ist eine Verlängerung durch Vertrag oder über Wettbewerbsrecht regelmäßig nicht möglich. Haben die Schutzgesetze versagt oder treten zu einer Schutzrechtsverletzung besondere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen hinzu, ist eine (zusätzliche) UWG-Anwendung grundsätzlich eröffnet. So kommt beispielsweise Wettbewerbsrecht als ergänzender Schutz bei Handlungen im Zusammenhang mit Software in Betracht; die Anfertigung von Raubkopien kann eine Ausbeutung in der Form der unmittelbaren Leistungsübernahme darstellen.

Jedoch ist zu beachten, dass über die Generalklausel des § 3 UWG kein weiterer Schutz erreichbar ist, als dies über die Schutzgesetze möglich wäre. Insoweit sind die §§ 3 und 4 ff. UWG kein Auffangtatbestand zur Absicherung von geschützten, nicht mehr geschützten oder sonst gemeinfreien (technischen) Leistungen vor einer Übernahme bzw. Nachahmung.

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