Schutz von Designs (Geschmacksmuster)
Überblick
Das Geschmacksmustergesetz schützt Muster und Modelle. Ihre Schutzfähigkeit setzt voraus, dass die Erzeugnisse neu und eigentümlich sind. Erfüllen sie diese Erfordernisse, sind sie gegen Nachbildung geschützt. Der Schutz kann nur geltend gemacht werden, wenn das Muster oder Modell beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Musterregister angemeldet worden ist; zur Anmeldung wird eine Gebühr erhoben. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre und kann bis zu zwanzig Jahren verlängert werden. Der Verletzer des Nachbildungsrechts kann auf Unterlassung und, bei Verschulden, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.Ästhetischer Gehalt
Das Geschmacksmusterrecht, das für den Rechtsinhaber den Begriff des Urhebers wählt, wird auch als "kleines Urheberrecht" oder als "gewerbliches Schutzrecht auf urheberrechtlicher Grundlage" bezeichnet. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, die Verwandtschaft mit dem Urheberrecht zeige sich darin, dass das Geschmacksmusterrecht solche Flächen- und Raumformen schütze, die "... sich an den Farben- und Formensinn des Menschen wenden, also ein ästhetisches Bedürfnis befriedigen". Das Merkmal der Ästhetik ist jedoch auch für den Urheberrechtsschutz nicht in jedem Fall zur Bestimmung der Werkqualität tauglich, und auch für das Geschmacksmusterrecht wurde Kritik an der Formel des ästhetischen Überschusses oder des ästhetischen Gehalts geäußert.Neuheit und Eigenart
Die Formulierung, das Erzeugnis müsse neu und eigenartig sein, lässt die Frage offen, welchen Anforderungen es eigentlich genügen muss.Der Begriff der Neuheit wird nach Ansicht der Rechtsprechung entscheidend vom Gesichtspunkt der gewerblichen Funktionalität geprägt.
Beim Merkmal der Eigenart zog die Rechtsprechung zwar mit der Forderung, vorausgesetzt werde eine "selbständige schöpferische Leistung", Parallelen zur Schutzhöhe des Urheberrechts. Das Gericht stellte allerdings fest, an die Schutzhöhe im Geschmacksmusterrecht seien "erhebliche geringe" Maßstäbe anzulegen. In diesem Sinne wurde in der Literatur die Ansicht vertreten, für den Geschmacksmusterschutz genüge "... der geringere Grad einer schöpferischen Leistung, die aber über das Können eines Durchschnittsgestalters auf dem betreffenden Gebiet und damit über das rein Handwerksmäßige hinausgehen" müsse. Diese Formulierung deutet an, wie schwieg die Abgrenzung von (Kunst-) Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht anhand der Merkmale der persönlichen geistigen Schöpfung und der Eigenart im Einzelfall ist.