Know-how bzw. Geheimnisschutz

Eigenständig nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) sind in Deutschland Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Sie erfassen Erfahrungswissen („know how“), insbesondere wirtschaftlicher aber auch technischer Art, und haben von jeher eine große Rolle gespielt. Je schärfer der Wettbewerb, je größer die Beanspruchung aller Kräfte jedes Mitbewerbers, desto stärker die Versuchung, den fremden Vorsprung mit allen Mitteln einzuholen. §§ 17 und 18 UWG enthalten im Wesentlichen vier Tatbestände, die nur zum Teil ineinander greifen:

§ 17 Abs. 1 UWG betrifft den während eines noch andauernden Beschäftigungsverhält-nisses begangenen Geheimnisverrat durch Mitarbeiter.

§ 17 Abs. 2 UWG, vor Jahren durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirt-schaftskriminalität (WiKG) deutlich ausgeweitet, erfasst – und zwar gerade auch im Hinblick auf die moderne Datenverarbeitung – in Ziffer 1 einige typische und als besonders gefährlich angesehene Ausprägungshandlungen, welche die Gefahr einer unbefugten Verwertung oder Weitergabe fremder Geheimnisse begründen. Nach Ziffer 2 wird die unbefugte Verwertung oder Weitergabe fremder Geheimnisse bestraft, die der Täter auf unredliche Weise erlangt hat.

§ 18 UWG bezieht sich auf die unbefugte Verwertung von Vorschriften technischer Art, die dem Empfänger anvertraut worden sind.

Auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften ist hier nicht näher einzugehen.

Von vornherein Beachtung jedoch verdient, dass diese Normen zwar im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angesiedelt sind, jedoch keinesfalls nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfassen. §§ 17 und 18 UWG werden bewusst als Strafvorschriften ausgestaltet und greifen auch im Fall einiger anderer Tatmotive ein. Ihre zivilrechtliche Wirkung entfalten diese Bestimmungen primär über § 19 UWG, § 823 Abs. 2 BGB und – soweit der Täter Wettbewerbszwecke verfolgt – über § 1 UWG.

Nicht nötig ist das Bestehen eines gewerblichen Schutzrechts am Geheimgehaltenen. Ist das Geheimnis eine Erfindung, so ist belanglos, wem sie zusteht und wie sie der Inhaber erworben hat. Das ist gerade der wichtigste Fall des Geheimnisschutzes, dass der Berechtigte keinen Patent- oder (Gebrauchs-) Musterschutz erwirkt hat, weil er den Geheimnisschutz vorzieht. Es braucht nichts Neues vorzuliegen, auch kein bestimmter „Kunstgriff“; ein anderweitig bekanntes und angewandtes Verfahren kann im Einzelfall Geheimnis sein.

Grundsätzlich stellt der Geheimnisschutz somit eine Alternative zu (Register)-Schutzrechten dar. Jedoch ist er in den meisten Fällen aus praktischen Gründen nicht zu verwirklichen, insb. wenn in Verkehr gebrachte Produkte durch interessierte Dritte – auch wenn ggf. nicht gänzlich ohne Aufwand – analysierbar und damit reproduzierbar sind.

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