Das Arbeitnehmererfindungsrecht zählt selbst nicht zu den gewerblichen Schutzrechten, sondern ist ein
nebengeordnetes
Rechtsgebiet zum
Patent- und
Gebrauchsmusterrecht - und
nur zu diesen, weshalb es in den Aufgabenbereich des Patentanwalts fällt, obgleich enge Beziehungen zum
Arbeitsrecht
bestehen, weil es die Rechte und Pflichten des (unselbständigen) Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber
regelt,
insbesondere die Rechte des Arbeitnehmer-erfinders an einer Erfindung und die Vergütungspflicht seitens des
Arbeitgebers.
Obgleich insbesondere das Arbeitnehmererfindungsrecht in jüngerer Zeit zunehmend als nachteilig für den
Standort
Deutschland kritisiert wurde, werten Unternehmen mit einer beispielsweise patentanwaltlich durchdachten
Patent-strategie die dazu korrelierende Pflicht zur angemessenen Vergütung nicht als nachteilig sondern als
vorteilhaftes Mittel zur Motivation ihrer Mitarbeiter und Beschäftigten.